Für vom Mieter, der Mieterin verschuldete Schäden an Dritten während der Benutzung des Fahrzeuges hält sich der Vermieter schadlos. Dies gilt für jeden Schadensfall, egal ob das Fahrzeug in Bewegung oder geparkt ist.
Der Vermieter haftet nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche Übertretungen des Mieters, der Mieterin.
Für das im Fahrzeug mitgeführte persönliche Hab und Gut des Mieters, der Mieterin wird vom Vermieter keine Haftung übernommen.
Das Wasser im Frischwassertank des Fahrzeuges ist nicht (!) als Trinkwasser zu verwenden. Darauf wird bei der Einschulung auf das Fahrzeug dezidiert hingewiesen. Bei allfälligen gesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen des Mieters, der Mieterin durch die Verwendung dieses Brauchwassers, hält sich der Vermieter schadlos.
a) Der Mieter, die Mieterin haftet für alle selbst verschuldeten oder zu verantwortenden Schäden, soweit diese nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt oder vom Vermieter zu den Bedingungen einer solchen zu tragen sind. Dies gilt auch für Schäden, die aus Verschulden des Mieters, der Mieterin gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners nicht einbringlich gemacht werden können.
b) Reifenschäden sind immer vom Mieter selbst zu tragen. Auch für Gasunfälle jeder Art wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
c) Bei Unfällen jeder Art muss der Vermieter sofort telefonisch oder per Fax oder E-Mail verständigt werden. Es ist ein einwandfreies Protokoll über den Unfall unter Mitwirkung der Polizei aufzustellen. Die Namen von Zeugen und die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge müssen festgestellt werden. Der Mieter, die Mieterin ist nicht berechtigt, dem Vermieter als Fahrzeughalter und der Versicherungsgesellschaft in irgendeiner Weise vorzugreifen, Ansprüche anzuerkennen oder auf solche zu verzichten.
d) Der Mieter, die Mieterin ist berechtigt, unbedingt notwendige Reparaturen bis zu einem Betrag von € 360,00 sofort durchführen zu lassen. Bei Reparaturen, die den vorgenannten Betrag übersteigen, sind umgehende Anweisungen des Vermieters einzuholen. Ausgewechselte Teile müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter, von der Mieterin nicht selbst verursacht wurde. Motorschäden, die nachweislich durch zu wenig Öl oder Kühlwasser oder durch sonstige fahrlässige Bedienungsmängel entstehen, sind vom Mieter, von der Mieterin zu tragen.
e) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters, der Mieterin, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks.
f) Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die weitere Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden. Trifft den Mieter, die Mieterin an der Unterbrechung der Reise kein Verschulden, so werden ihm, ihr die Mietkosten anteilig rückvergütet.