Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wohnmobil-, Campingbus (Vans)- und Wohnwagenvermietung.
Präambel:
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Rechtsgeschäfte (Mietverträge) Anwendung, welche zwischen dem/den Mieter/n und der Gebetsroither Unternehmensgruppe
jeweils als Vermieter, abgeschlossen werden. Alle Unternehmen haften selbständig für deren Geschäfte. Abweichende einseitige Regelungen des Mieters wie insbesondere dessen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit.
1. Geltungsbereich der AGB und Allgemeines:
2. Gegenstand des Vertragsabschlusses:
Betrifft diese Minderausstattung nicht die zum üblichen, ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs in Verbindung mit der vertragsgegenständlich angegebenen Anzahl an Mitfahrern notwendige Ausstattung (z.B. Betten, Sitzplätze), so ist ein Rücktritt des Mieters vom gegenständlichen Mietvertrag ausgeschlossen.
Für Vertragsabschlüsse, die im Fernabsatz geschlossen wurden, besteht gem. § 18 Abs 1 Z 10 FAGG aufgrund der darin angeführten Ausnahme kein gesetzliches Rücktrittsrecht des Mieters für den gegenständlichen Geschäftsfall.
3. Miete/ Mietdauer:
Maßgeblich für die Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserklärung.
Eine Nichtabnahme/-abholung des Mietobjekts gilt als Stornierung.
Wir empfehlen den Abschluss unseres hauseigenen Rücktrittspaketes (siehe „8. Rücktrittspaket“).
4. Kaution
5. Versicherung:
6. Weitere Pflichten des Mieters:
Führerschein:
Das Mindestalter des Mieters für ein solches Rechtsgeschäft (Miete eines Fahrzeuges) beträgt 21 Jahre. Der Mieter muss in Besitz eines gültigen Führerscheines sein. Alle Fahrzeuge können mit einem herkömmlichen PKW-Führerschein (Führerscheinklasse B) in Betrieb genommen werden. Für die Inbetriebnahme eines Wohnwagens erfolgt eine eigene Beratung vor Antritt des Rechtsgeschäftes durch den Vermieter hinsichtlich des Zugfahrzeuges des Mieters. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten.
Bedienung des Mietfahrzeuges:
Bei Übergabe (Abholung) des Fahrzeuges erfolgt eine ausführliche Einschulung auf dessen Technik und Handhabung durch firmeneigenes Fachpersonal. Diese Abwicklung sowie die Rückgabe und Reinigung je Mietobjekt ist im Mietpreis/Wochenpreis enthalten. Die Übergabe und Rücknahme werden mittels eins Übernahmeprotokolls dokumentiert, der Vermieter geht davon aus, dass der Mieter das Fahrzeug so retourniert, wie er es erhalten hat.
Das Übernahmeprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung des Mietfahrzeuges verpflichtet.
Das Mietfahrzeug ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
Benutzung des Fahrzeuges Verhalten im Straßenverkehr:
Das Mietfahrzeug darf, sofern im Mietvertrag nicht anders geregelt, ausschließlich durch den Mieter und die im Mietvertrag eingetragenen Personen persönlich gelenkt werden.
Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen.
Bei einer versicherungsrelevanten Obliegenheitsverletzung (z.B. das Fahren in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand etc.) hat der Mieter sämtliche daraus entstehende schadenersatzrelevanten Kosten zu tragen.
Für die Weiterverrechnung von Strafmandaten, automatisch erfassten Mautgebühren (Beispiel: Norwegen), Schadensabwicklung und Änderungen im Mietvertrag werden pro Verrechnungsfall 15 Euro als Umbuchungs- und Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt.
Verhalten bei Unfall:
Bei Unfällen jeder Art muss der Vermieter sofort telefonisch oder per Fax oder E-Mail verständigt werden. Es ist ein einwandfreies Protokoll über den Unfall unter Mitwirkung der Polizei aufzustellen. Die Namen von Zeugen und die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge müssen – soweit zumutbar - festgestellt werden. Der Mieter/die Mieterin ist nicht berechtigt, dem Vermieter als Fahrzeughalter und der Versicherungsgesellschaft in irgendeiner Weise vorzugreifen, Ansprüche anzuerkennen oder auf solche zu verzichten.
Panne:
Der Mieter/die Mieterin ist berechtigt, unbedingt notwendige Reparaturen bis zu einem Betrag von € 360,00.-- sofort durchführen zu lassen. Bei Reparaturen, die den vorgenannten Betrag übersteigen, sind umgehende Anweisungen des Vermieters einzuholen. Ausgewechselte Teile müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter/von der Mieterin nicht selbst verursacht wurde. Schäden, die nachweislich durch sonstige fahrlässige Bedienungsmängel entstehen, sind vom Mieter/von der Mieterin zu tragen.
Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden. Der Vermieter wird versuchen den Schaden zu beheben oder eine Alternativlösung zu finden. Ein vorzeitiger Reiseabbruch durch den Mieter bedarf einer Rücksprache mit dem Vermieter. Die nicht genutzten Miettage werden bei frühzeitigem Reiseabbruch durch den Mieter vom Vermieter nicht rückerstattet. Bei vom Vermieter zu verantwortenden Unterbrechungen der Reise werden dem Mieter/der Mieterin die Mietkosten anteilig rückvergütet.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters/der Mieterin, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks.
Fällt während der Mietdauer die ordnungsgemäße Funktion einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgerät, Fernsehapparat etc.) aus oder liegen einzelne Funktionsstörungen vor und fällt dies in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Vermieters, erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage, wenn der Mangel während der Mietdauer im Auftrag des Vermieters nicht behoben werden kann.
Rauchverbot:
Das Rauchen in den Mietfahrzeugen ist nicht gestattet. Bei Nichteinhalten wird die gesamte Kaution einbehalten.
Tiere:
Die Mitnahme von Tieren ist im Mietvertrag zu vermerken. Tiere können gegen eine Zusatzgebühr lt. Preisliste im Fahrzeug mitgenommen werden. Der Mieter hat für die Einhaltung der entsprechenden Einreise-, Tierschutz-, Beförderungs- und Impfbestimmungen zu sorgen. Für deren sicheren Transport hat der/die Mieter/in Sorge zu tragen.
Überlassung an Dritte/Untervermietung:
Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter ist zur Untervermietung nicht berechtigt.
Auslandsfahrten:
Fahrten ins Ausland sind nur innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und Norwegen und lt. im Mietumfang inkludierter grüner Versicherungskarte gestattet. Außerhalb dieses Geltungsbereichs sind Fahrten nur erlaubt, sofern vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen und das entsprechende Land im Mietvertrag mitaufgenommen wurde. Bestimmte Länder bedürfen der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
Haftung des Mieters bei Schäden:
Der Mieter, die Mieterin haftet für alle selbstverschuldeten oder zu verantwortenden Schäden, soweit diese nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Dies gilt auch für Schäden, die aus Verschulden des Mieters/der Mieterin gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners nicht einbringlich gemacht werden können.
Für vom Vermieter keinesfalls zu verantwortende Reifenschäden und Gasunfälle jeder Art wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
Für vom Mieter/der Mieterin verschuldete Schäden an Dritten während der Benutzung des Fahrzeuges hält sich der Vermieter schadlos. Dies gilt für jeden Schadensfall, egal ob das Fahrzeug sich in Bewegung befindet oder geparkt ist. Der Vermieter haftet nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche Übertretungen des Mieters/der Mieterin.
Der Vermieter ist über etwaige Schäden und technische Mängel jeder Art am Fahrzeug bei dessen Rückgabe zu informieren.
Rückgabeverzug:
Für den Fall der unentschuldigten und nicht vertragsgemäß termingerechten Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter/die Mieterin wird die zusätzliche Mietzeit (Miettage) mit einem Zuschlag von 100 Prozent für die Überzeit verrechnet. Eine verspätete Rückgabe am Rückgabetag wird als 1 Miettag betrachtet. Der Mieter/die Mieterin hat den Vermieter auch für allfällige Schadenersatzforderungen der Nachmieter klag- und schadlos zu halten.
Haftungseinschränkung:
Das Wasser im Frischwassertank des Fahrzeuges ist nicht (!) als Trinkwasser zu verwenden. Bei allfälligen gesundheitlichen Schäden oder Beeinträchtigungen des Mieters/der Mieterin durch die Verwendung dieses Brauchwassers hält sich der Vermieter schadlos.
Erfolgt eine die mietgegenständlich vereinbarte eigenmächtige Zuladung des Fahrzeugs übersteigende Beladung durch den Mieter/die Mieterin, so hat der Mieter/die Mieterin Sorge zu tragen, dass dadurch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs laut Zulassungsschein nicht überschritten wird. Dies kann z.B. durch nachvollziehbares Abwiegen des Fahrzeugs im voll beladenen Zustand erfolgen. Der Vermieter haftet bei einer diesbezüglich allenfalls erfolgten Überladung über das höchste zulässige Gesamtgewicht weder für einen diesbezüglichen Schadenersatz noch für kausal verhängte Strafen.
Der Mieter hat sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Befestigung von Ladung. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeuges während der Mietdauer Bußgelder oder/und Strafen an, die vom Mieter/der Mieterin verursacht und verschuldet wurden, so hat der Mieter/die Mieterin diese vollumfänglich zu übernehmen. Der Vermieter ist, sofern erforderlich, wenigstens im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen.
7. Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge:
8. Rücktrittspakete:
Um ganz entspannt Ihre nächste Reise mit einem Gebetsroither – Mietfahrzeug buchen zu können, entscheiden Sie sich für unser hauseigenes Rücktrittspaket.
Paket „Wohnwagen“ Euro € 12 pro Miettag
Paket „Reisemobil & Vans“ Euro € 18 pro Miettag
Beinhaltet:
*Schutz besteht bei einer unerwarteten, schweren Erkrankung (jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss des Rücktrittspakets oder das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Abschluss des Rücktrittspakets für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist). Nicht als eine unerwartete Erkrankung gilt die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung. Erkrankungen und Unfälle sind schwer, wenn
Für diese Stornofälle muss der Stornogrund schriftlich je nach Anlassfall durch Arzt, Arbeitgeber etc. bestätigt und in einem angemessenen Zeitraum vor Mietbeginn dem Vermieter vorgelegt werden.
Rücktrittspaket nur gültig bei Einzahlung, in Kombination mit der fälligen Anzahlung aus dem Mietvertrag!
9. Service:
Es besteht die Möglichkeit folgendes Service gegen entsprechende Aufzahlung zuzubuchen:
Abstellen des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters:
Wird das nicht vertragsgegenständliche Eigenfahrzeug des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters aufgrund dessen ausdrücklich dem Mieter zugesagten kostenlosen Duldung abgestellt, so haftet der Vermieter jedoch nicht für Schäden am Eigenfahrzeug während der Abstelldauer soweit ein konkretes Verschulden seitens des Vermieters ausgeschlossen ist.
Die kostenlose Duldung der Abstellung des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters stellt keinesfalls einen Verwahrungsvertrag i.S.d. Bestimmungen des ABGB dar.
10. Datenschutz:
Der Mieter stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung) zum Zweck der Buchungsdurchführung beim Vermieter gespeichert werden, sofern diese erforderlich sind. Der Mieter hat jederzeit das Recht, Auskunft über seine gespeicherten, persönlichen Daten zu verlangen. Das Auskunftsverlangen hat er schriftlich an den Vermieter zu richten. Im Zuge dessen hat er auch seine Identität in geeigneter Form nachzuweisen. Personenbezogene Daten werden vom Vermieter in der Datenbank der Gebetsroither Unternehmensgruppe, Gebetsroitherweg 1, 8940 Weißenbach bei Liezen gespeichert und für Vertragsabwicklung sowie Marketing verwendet. An Dritte werden die Daten nur dann weitergegeben, wenn Gebetsroither zur gesetzlichen Weitergabe verpflichtet ist. Der Mieter hat weiters jederzeit das Recht, die Berichtigung oder Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen. Das Löschungsbegehren hat der Mieter per E-Mail an datenschutz@gebetsroither.com oder schriftlich unter Anschluss des Namens und der Adresse und des Grundes für eine Berichtigung oder Löschung zu stellen. Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass für die Buchungsabwicklung ein Onlinetool der Plattform www.cararent.at verwendet wird, dahingehend werden die Kundendaten ebenso auf deren Servern gespeichert.
11. Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
12. Vertragssprache:
Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
13. Gerichtsstand:
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Landesgerichtssprengels Leoben, Korneuburg oder Weißkirchen (abhängig vom Ort der Anmietung) örtlich zuständig, soweit nicht konsumentenschutzrechtliche Sonderbestimmungen zum Tragen kommen.
Stand: 02/2024